KFZ-Revue 24 – Nr. 2, Beteiligungsgesuche an Untersuchung gegen BMW (Schweiz) AG


Der zweite Beitrag unseres Jahresrückblicks «KFZ-Revue 24» gibt einen exklusiven Überblick zu einer (noch) unveröffentlichten Verfügung des Sekretariats der WEKO vom September 2024 betreffend die Beteiligung einer von der Anzeigerin verschiedenen juristischen Person an der laufenden Untersuchung der WEKO gegen BMW (Schweiz) AG.

Ergebnis:

Das Sekretariat der WEKO gewährt der öffentlich nicht bekannten Antragstellerin keine Parteistellung und gewährt ihr auch keine Beteiligung als Dritte.


Hintergrund:

Ende September 2023 reichte eine Garage beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Anzeige gegen die BMW (Schweiz) AG wegen eines möglichen Missbrauchs relativer Marktmacht ein. Daraufhin eröffnete die WEKO eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Missbrauch relativer Marktmacht durch die BMW-Gruppe gegenüber der Anzeigerin.

 

Eine von der Anzeigerin verschiedene, öffentlich nicht bekannte juristische Person («Antragstellerin») beantragte die Beteiligung an der Untersuchung.

Beurteilungskriterien WEKO-Sekretariat:

Das WEKO-Sekretariat begründet die Ablehnung der Parteistellung insbesondere mit folgenden Argumenten:

  • Die Untersuchung betreffe den anderen BMW-Händler nicht. Die Untersuchung betreffe nur das Verhältnis zwischen der BMW-Gruppe und der Anzeigerin.

  • Der andere BMW-Händler zeige nicht auf, inwiefern sie durch eine Verfügung im Rahmen der Untersuchung «besonders berührt» wäre und ein «schutzwürdiges Interesse» an deren Aufhebung oder Änderung hätte.

  • Bei einer Untersuchung wegen des Missbrauchs relativer Marktmacht seien lediglich jene Unternehmen betroffen, die direkt unter der untersuchten Marktmacht leiden. Andere Unternehmen, selbst wenn sie in Geschäftsbeziehungen mit dem potenziell marktmächtigen Unternehmen stehen, seien nicht unmittelbar von der Untersuchung betroffen. Beim Missbrauch einer relativen Marktmacht gebe es von vorneherein nur ein «Opfer".

  • Dem anderen BMW-Händler stehe auch der Rechtsweg weiterhin offen und sie könne auch ohne Parteistellung in der laufenden Untersuchung ihre Rechtsstreitigkeiten von einer richterlichen Behörde beurteilen lassen.



Die Ablehnung der Beteiligung der Antragstellerin als Dritte begründet das WEKO-Sekretariat insbesondere mit folgenden Argumenten:

  • Für die Beteiligung als Dritter am Verfahren, müsse es sich einerseits beim Dritten um einen Berufs- und Wirtschaftverband handeln, der nach seinen Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder befugt ist. Andererseits müssten sich die Mitglieder dieses Verbandes an der Untersuchung beteiligen können.

  • Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen eines Verbandes nicht und könne somit auch nicht als Berufs- und Wirtschaftsverband qualifiziert werden.

Die Verfügung des WEKO-Sekretariats ist zurzeit noch nicht publiziert.